BQ 920 – 25/2026
Das IIRF Kapstadt beteiligt sich an Debatte über die Regulierung von Religion in Südafrika

(Bonn/Cape Town, 22.04.2026) Die südafrikanische Zweigstelle des Internationalen Instituts für Religionsfreiheit (IIRF) lehnt den Vorschlag ab, Religion in Südafrika durch einen gesetzlichen Rahmen zu regulieren. Die in Kapstadt ansässige Zweigstelle brachte sich mit einer Stellungnahme, die sich auf die philosophischen Grundlagen der Vereinigungs- und Re­ligionsfreiheit stützt, in die Regulierungsdebatte ein.

Nach stark in den Medien beachteten Missbrauchs­fällen innerhalb religiöser Gemeinschaften strebt die südafrikanische Kommis­sion zur Förderung und zum Schutz der Rechte kultureller, religiöser und sprachlicher Gemeinschaf­ten (CRL) seit 2015 eine staatlich geförderte Regu­lierung religiöser Organi­sationen und Gläubigen als angebliches Mittel ge­gen festgestellte Mängel an. Nach einer fünfjäh­rigen Pause wurden diese Pläne seit Anfang 2025 von der genannten Kommission als „Selbstregulierung“ neu formuliert, während gleichzeitig ein gesetzlicher Rahmen angestrebt wird, der vom Parlament verabschiedet werden soll. Basierend auf einem früheren Bericht der CRL werden Pfingstkirchen und charismatische Gemeinden in der 2025 veröffentlichten südafrikanischen Nationalen Sicherheitsstrategie als Bedro­hung für die nationale Sicherheit dargestellt.

Zur Umsetzung der Regulierungsagenda wurde ein intermediärer Ad-hoc-Ausschuss christlicher Führungskräfte eingerichtet, der ab April 2026 christliche Gemeinschaften in allen neun Provinzen landesweit zu einem „Entwurf eines Selbstregulierungsrah­mens für den christlichen Sektor in der Republik Südafrika“ konsultieren soll. Dieser Rahmen sieht Instrumente wie einen „Verhaltenskodex“ und einen „Christlichen Rat für Ethik und Rechenschaftspflicht“ vor, der teilnehmenden Organisationen ein „Güte­siegel“ verleiht, sowie Beschwerdeuntersuchungen, Streitbeilegung und Sanktionen, die letztlich zur Löschung aus dem Register und einer öffentlichen Bekanntmachung führen können.

Dieses Projekt hat zu heftigem Widerstand und einer nationalen Debatte geführt, in der darüber gestritten wird, welche institutionelle Gestaltung als „Selbstregulierung“ gilt, wenn Religionsfreiheit neben Rechenschaftspflicht gewahrt bleiben muss.

In diesem Zusammenhang bringt das IIRF mit seiner Stellungnahme eine akademisch fundierte Stimme ein. Es lehnt eine gesetzliche Regulierung von Religion, religiösen Institutionen oder Religionsausübenden ab. Das IIRF argumentiert:

(1) Dass die Normen, die die Religionsfreiheit in Südafrika definieren und auslegen, uneingeschränkt anerkannt und unterstützt werden müssen, insbesondere die einzig­artige „Südafrikanische Charta für religiöse Rechte und Freiheiten“;

(2) dass die Autonomie des internen Rechts freiwilliger Vereinigungen rationale Grund­lagen hat, die Res­pekt verdienen;

(3) dass eine auf nur bestimmte Vereinigungen zielende staatliche Regulierung unan­gemessen wäre;

(4) dass die Autonomie religiöser Vereinigungen gegen eine externe Regulierung der Religion spricht;

(5) dass das Vorbild der Justiz beim Schutz der Autonomie reli­giöser Vereinigungen von den staatlichen Behörden entschlossenen befolgt werden sollte; und

(6) dass ein Rahmenwerk zur Regulierung der Religion die Religionsfreiheit unter­gräbt.

Das IIRF Cape Town ist ein multidisziplinäres Netzwerk von Wissenschaftlern, die sich mit Religionsfreiheit befassen. Die Erklärung wurde von einem Professor für Verfassungsrecht verfasst und von einem Professor für Religionswissenschaft redi­giert.

IIRF Cape Town war kürzlich Mitveranstalter der 2. Konferenz zur Religionsfreiheit in Südafrika mit dem Thema „Die Regulierung der Religion und die Grenzen des Rechts“, die im Januar 2026 an der University of the Free State in Bloemfontein stattfand.

Das IIRF hat in der Vergangenheit mehrfache Begegnungen mit der CRL-Rechte­kommission und bei den Anhörungen einer südafrikanischen Parlamentskommission über Regulierung von Reli­gion. Mitglieder und Partner des IIRF haben mehrere wissen­schaftliche Artikel zu diesem Thema veröffentlicht, auf die in der vorliegenden Er­klärung Bezug genommen wird.

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